AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen der MIC Catering GmbH für Mietartikel an Events, Veranstaltungen, Private, Büro Service, Gastronomie und Messen.

Nr. 01

Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters (MIC) erfolgen ausschliesslich auf der MIC Catering GmbH Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden hiermit zurückgewiesen. Abweichungen und Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Vermieters wirksam.

Nr. 02

Art und Weise der Gebrauchsüberlassung der Mietequipment

Das Mietgut/Mietmöbel wird nur für den vereinbarten Mietzweck, die vertraglich vereinbarte Mietzeit und den vertraglich vereinbarten Mietort zum Gebrauch durch den Mieter gestellt. Eine Untervermietung des Mietgut oder der Mietmöbel ist nicht gestattet.

2.1 Vorbestelltes und reserviertes Mietgut oder Mietmöbel, das vom Mieter nicht abgenommen wird, muss dem Mieter grundsätzlich zum vereinbarten Mietpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Ist eine anderweitige Vermietung des Mietgutes oder Mietmöbel noch möglich, so hat der Mieter den teilweisen Mietausfall zu tragen.

2.2 Der Vermieter bemüht sich, Terminwünsche des Mieters zu berücksichtigen. Eine Garantie kann aus logistischen Gründen nicht gegeben werden. Die Auslieferung erfolgt so rechtzeitig zum gewünschten Ort, dass das Mietgut zum Beginn der Veranstaltung, Messe oder Event zur Verfügung steht.

Nr. 03

Mietbedingungen

Zahlbar in Bar bei Abholung oder nach Absprache mit dem Kunden innert 10 Tagen, alle Preise verstehen sich excl. MwSt. Es gelten unsere allgemeinen Mietbedingungen sowie die zusätzlichen Unterzeichneten Dokumente.

Bei Veranstaltungen der mch Messe Schweiz AG erfolgt die Rechnungsstellung durch die vorgenannte Firma.

Werden Rechnungen auf Weisung des Mieters an einen Dritten gesandt, bleibt der Mieter bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit gleichwohl Schuldner.

Nr. 04

Haftung des Mieters für Verluste und Beschädigungen der Mietgegenstände

Der Mieter haftet während der Mietzeit und bei Mietzeitüberschreitungen für das Abhandenkommen der Mietgegenstände, sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten sowie sonstige Dritte.

4.1 Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl und Beschädigungen jetwelcher Art zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.

4.2 Die Haftung des Mieters für Beschädigungen und Verluste des Mietgegenstandes beginnt nach der Übergabe des Mietgutes und endet mit der Rückgabe durch den Mieter / Aussteller an die die Vermieterin.

4.3.1 Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Stand schon vor Abholung des Mietgutes durch die Vermieterin verlassen hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch die Vermieterin oder einen ihrer Beauftragten erfolgt ist. Das Mietgut ist entleert zurückzugeben.

4.3.2 Die Vermieterin holt den Mietgegenstand/Mietmöbel innerhalb einer Frist von einem Tag, nach Schluss der Veranstaltung vom Stand des Mieters ab. Sollte der Zugang nicht gewährt sein und ein ein mehrfaches Vorort kommen nötig sein umd das Mietgut abzuholen, wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt.

4.4 Wird der Mietgegenstand/Mietmöbel bei Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin nicht zurückgegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Mietgegenstandes/Mietmöbel eine Entschädigung in Höhe des Mietbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Ist der Mietgegenstand/Mietmöbel beim Mieter in Verlust geraten, so hat der Mieter neben dem vereinbarten Mietpreis Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises für das Mietgut in gleicher Art und Güte zu leisten.

4.5 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens der Vermieterin – Mietausfall bis zur Ersatzbeschaffung – bleibt vorbehalten. Beschädigtes Mietgut wird ebenfalls zum Wiederbeschaffungspreis für einen Gegenstand gleicher Art und Güte dem Mieter in Rechnung gestellt, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist.

4.6 Bei Beschädigungen sind die von der Vermieterin aufgewandten Reparaturkosten zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten.

4.7 Die gemieteten Gegenstände werden unverzüglich nach Rücklieferung bzw. Abholung von der Vermieterin geprüft. Die Vermieterin verpflichtet sich, etwa festgestellte Beschädigungen des gemieteten Cateringequipments wie Gewerbespülmaschinen, Kaffeemaschinen, Bier- & Getränkeausschankanlagen, Kühlschränke, Dekorationen sowie Geschirr etc. dem Mieter innerhalb von 10 Tagen anzuzeigen. Die Feststellungen gelten als anerkannt, sofern der Mieter nicht innerhalb einer Woche widerspricht.

Nr. 05

Sorgfaltspflicht

5.1 Die Mietgegenstände sind sorgfälltig und sachgemäss zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. Der Mieter haftet für jegliche Schäden die durch unsachgemässen Einsatz entstehen. Eventuelle Reparaturen und Instandstellungen dürfen nur durch die Vermieterin durchgeführt werden, unter allfälliger Kostenfolge für den Mieter.

5.2 Bei Sachschäden an Mietmaterial, allfälligen Personenschäden oder Folgeschäden an Dritteigentum lehnt die Vermieterin ausdrücklich jegliche Haftung ab.

Nr. 06

Brandschutzvorschriften

Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung an vermietetem Cateringequipment und Dekorationen , sowie Möbeln ab. Das Einhalten der kantonalen sowie Schweizerischen Brandschutzauflagen ist Sache des Mieters.

MIC Catering GmbH leht ausdrücklich jegliche Haftung ab.

Nr. 07

Lebensmittelvorschriften

Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung an vermietetem Cateringequipment und Dekorationen , sowie Möbeln ab. Das Einhalten der kantonalen sowie Schweizerischen Lebensmittelgesetzen ist Sache des Mieters.

MIC Catering GmbH leht ausdrücklich jegliche Haftung ab.

Nr. 08

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sitz der Vermieterin.

Nr. 09

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Nr. 10

Vertragsänderungen

Nebenabreden und Vertragsänderungen werden nur bei Schriftform Bestandteil des Vertrages.

Nr. 11

Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Geschäftspartner der Vermieterin werden entsprechend dem Datenschutzgesetz im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses bei der Firma MIC Catering GmbH gespeichert und verarbeitet.

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