Der Mieter haftet während der Mietzeit und bei Mietzeitüberschreitungen für das Abhandenkommen der Mietgegenstände, sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten sowie sonstige Dritte.
4.1 Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl und Beschädigungen jetwelcher Art zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.
4.2 Die Haftung des Mieters für Beschädigungen und Verluste des Mietgegenstandes beginnt nach der Übergabe des Mietgutes und endet mit der Rückgabe durch den Mieter / Aussteller an die die Vermieterin.
4.3.1 Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Stand schon vor Abholung des Mietgutes durch die Vermieterin verlassen hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch die Vermieterin oder einen ihrer Beauftragten erfolgt ist. Das Mietgut ist entleert zurückzugeben.
4.3.2 Die Vermieterin holt den Mietgegenstand/Mietmöbel innerhalb einer Frist von einem Tag, nach Schluss der Veranstaltung vom Stand des Mieters ab. Sollte der Zugang nicht gewährt sein und ein ein mehrfaches Vorort kommen nötig sein umd das Mietgut abzuholen, wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt.
4.4 Wird der Mietgegenstand/Mietmöbel bei Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin nicht zurückgegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Mietgegenstandes/Mietmöbel eine Entschädigung in Höhe des Mietbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Ist der Mietgegenstand/Mietmöbel beim Mieter in Verlust geraten, so hat der Mieter neben dem vereinbarten Mietpreis Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises für das Mietgut in gleicher Art und Güte zu leisten.
4.5 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens der Vermieterin – Mietausfall bis zur Ersatzbeschaffung – bleibt vorbehalten. Beschädigtes Mietgut wird ebenfalls zum Wiederbeschaffungspreis für einen Gegenstand gleicher Art und Güte dem Mieter in Rechnung gestellt, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist.
4.6 Bei Beschädigungen sind die von der Vermieterin aufgewandten Reparaturkosten zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten.
4.7 Die gemieteten Gegenstände werden unverzüglich nach Rücklieferung bzw. Abholung von der Vermieterin geprüft. Die Vermieterin verpflichtet sich, etwa festgestellte Beschädigungen des gemieteten Cateringequipments wie Gewerbespülmaschinen, Kaffeemaschinen, Bier- & Getränkeausschankanlagen, Kühlschränke, Dekorationen sowie Geschirr etc. dem Mieter innerhalb von 10 Tagen anzuzeigen. Die Feststellungen gelten als anerkannt, sofern der Mieter nicht innerhalb einer Woche widerspricht.